Unternehmensberatung
Vorstandsorganisation & Haftungsrahmen
Stand: Januar 2025
Die b.o.r.r.o.w.o.r.k. GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main berät mittelständische und börsennotierte Aktiengesellschaften bei der rechtssicheren Ausgestaltung ihrer Organisationsstruktur. Der Fokus liegt auf der Einhaltung der Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) sowie der systematischen Restrukturierung von Corporate-Governance-Systemen. Die Beratung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der geltenden Rechtslage und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 123456 eingetragen. Die Geschäftsführung erfolgt nach den Vorschriften des GmbHG, die Beratungsleistungen richten sich nach den Anforderungen des AktG für die Mandantenstruktur.
Die Beratung konzentriert sich auf die rechtssichere Umsetzung der aktienrechtlichen Vorgaben für Vorstand und Aufsichtsrat. Im Mittelpunkt stehen die Pflichten nach §93 AktG (Sorgfaltspflichten des Vorstands) und §116 AktG (Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrats).
Die Restrukturierung der Unternehmensführung erfolgt auf Basis einer systematischen Analyse der bestehenden Governance-Struktur. Ziel ist die Herstellung der vollständigen Rechtskonformität mit dem AktG und die Minimierung von Haftungsrisiken für die Organmitglieder.
Ein wesentlicher Bestandteil der Beratung ist die Prävention von Haftungsfällen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Die Beratung umfasst die Prüfung und Optimierung von D&O-Versicherungskonzepten sowie die Erstellung von Entscheidungsvorlagen unter Anwendung der Business Judgment Rule (§93 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Die Beratung zur Hauptversammlung umfasst die vollständige rechtliche Prüfung der Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung. Ziel ist die Vermeidung von Anfechtungsrisiken und die Sicherstellung der Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen.
Die Implementierung von Compliance-Management-Systemen erfolgt auf Basis der gesetzlichen Anforderungen des AktG und der Rechtsprechung zur Organhaftung. Die Beratung umfasst die Erstellung von Richtlinien, die Schulung von Mitarbeitern und die Einrichtung von Überwachungsmechanismen.
Dokumentation der Restrukturierungsprozesse
Notariell beurkundete Anpassung der Satzung zur Implementierung eines zweistufigen Zustimmungsvorbehalts für den Aufsichtsrat.
Festlegung der Ressortzuständigkeiten und Berichtspflichten nach §77 AktG mit dokumentierten Entscheidungswegen.
Extern geprüftes CMS nach IDW PS 980 mit Fokus auf aktienrechtliche Sorgfaltspflichten und Haftungsminimierung.
Protokoll der turnusmäßigen Sitzung mit Beschlussvorlagen zur Vergütungsstruktur und Unabhängigkeitsprüfung.
Formgerechte Einberufung nach §121 AktG mit vollständiger Tagesordnung und Fristwahrung.
Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder gemäß §93 Abs. 2 AktG.
Nachweise zur Einhaltung aktienrechtlicher Vorschriften und zur Governance-Restrukturierung gemäß AktG.
Die Satzung einer Aktiengesellschaft muss nach §23 AktG zwingend die Firma, den Sitz, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals sowie die Nennbeträge der Aktien enthalten. Fehlen diese Angaben, ist die Satzung nichtig. Darüber hinaus sind Regelungen zur Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie zur Form der Bekanntmachungen erforderlich. Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben sind nur dort zulässig, wo das AktG ausdrücklich eine Satzungsfreiheit vorsieht.
Der Vorstand wird gemäß §84 AktG durch den Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss, der mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst wird. Die Amtszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten, eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat muss sicherstellen, dass die bestellten Personen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und nicht nach §76 Abs. 3 AktG ausgeschlossen sind. Eine fehlerhafte Bestellung kann zur Anfechtbarkeit von Vorstandsbeschlüssen führen.
Die Einberufung der Hauptversammlung muss nach §121 AktG mindestens 30 Tage vor der Versammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden. Die Tagesordnung ist vollständig anzugeben. Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreibt. Die Niederschrift über die Hauptversammlung ist notariell zu beurkunden. Fehler bei der Einberufung oder Beschlussfassung können nach §§241 ff. AktG zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit führen.
Der Aufsichtsrat hat nach §111 AktG die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Dazu gehört die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Gewinnverwendungsvorschlags. Er muss mindestens einmal im Quartal zusammentreten. Darüber hinaus ist er für die Bestellung und Abberufung des Vorstands zuständig. Der Aufsichtsrat darf keine Geschäftsführungsaufgaben übernehmen, es sei denn, die Satzung sieht dies ausdrücklich vor. Verstöße gegen Überwachungspflichten können zur Haftung nach §116 AktG führen.
Organmitglieder haften nach §93 AktG persönlich, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen. Dies ist insbesondere der Fall bei unternehmerischen Entscheidungen, die nicht auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruhen (Business Judgment Rule). Auch die Verletzung von gesetzlichen Verboten, wie etwa das Verbot der Einlagenrückgewähr nach §57 AktG, führt zur persönlichen Haftung. Die Haftung kann durch eine D&O-Versicherung abgesichert werden, jedoch nicht für vorsätzliche Pflichtverletzungen. Die Beweislast liegt beim Organmitglied.